Die Statuen des Union Yacht Club

Die Statuten des UYC-Traditionsverbandes

Die Statuten des UYC-Traditionsverbandes (aktuelle Version, seit ....)

§1 Name und Sitz der Verbandes

Der Verband führt den Namen ..Union Yacht Club - Traditionsverband" UYC-TV) und hat seinen Sitz in Wien.

§2 Zweck  des Verbandes

Zweck  des Verbandes, dessen Tätigkeit nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet ist (die aufgebrachten Mittel sind zur Gänze den Verbandszweckn zu widmen), ist die Förderung der segelsportlichen Bestrebungen :der Mitgliedsvereine (MV) sowie die Pflege der Tradition und die Hochhaltung der Namens und der Flagge.

Der Zweck des UYC-TV soll erreicht werden durch:

  • gemeinsame Veranstaltungen gesellschaftlicher Art wie z. B. einem jährlichen UYC-Ball
  • die Ehrung von Mitgliedern, die gem §5 irgendwelchen der zusammengefassten Clubs in einer geschlossenen Zeitfolge angehörten
  • die gemeinsame Herausgabe von Festschriften und dergleichen
  • dieSchaffung einer einheitlichen Clubkleidung
  • Herausgabe von Mitgliederlisten und Erfolgslisten von Mitgliedern und Yachten
  • Schaffung eines gemeinsamen Archivs und dergleichen

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des UYC-TV sind derzeit in der Reihenfolge ihrer Gründung:

  • UYC Stammverein (21.4.1886)
  • UYC Wörthersee (14.6.1886)
  • UYC Attersee (10.7.1886)
  • UYC Traunsee (15.8.1888)
  • UYC Wolfgangsee (11.4.1901)
  • UYC Mondsee (20.5.1908)
  • UYC Mattsee (18.3.1925)
  • UYC Neusiedlersee (17.1.1927)
  • UYC Neufeldersee ( 16.9.1950)

Von anderen österreichischen Revieren kann je ein Segelklub über Ansuchen aufgenommen werden und führt dann den Namen „UYC …“

$ 4 Flagge, Stander und Abzeichen

Der Verband führt die gleiche Flagge und hat das gleiche Emblem wie seine Mitgliedsvereine (MV). Stander und Flagge zeigen im weißen Feld ein blaues Kreuz. Auf dem Durchkreuzungspunkt der Balken liegt ein von einem weißen Querbalken durchzogener Schild, überhöht von einer Spangenkrone.

Der Juniorenstander zeigt nur das blaue Kreuz (ohne Wappen). Nimmt man die Breite der Kreuzbalken = 1 an, dann ist die Höhe der Flagge und des Standers = 6, die Länge der Flagge = 9, die Länge des Standers = 10, die Entfernung des senkrechten Kreuzbalkens vom Liek bei der Flagge = 3, bei den Standern des Präsidenten des TV und den Vorsitzenden der MV : 2,5, und bei den andern der Mitglieder und Junioren = 2.

Im Präsidentenstander ist der Ausschnitt rechtwinkelig. Bei den Vorsitzenstandern ist der Abstand der Spitzen voneinander = 3 und der Ausschnitt durch gerade Verbindungslinien der oberen Spitze mit dem unteren Ende des Lieks und umgekehrt begrenzt.

Im Wappen ist die Breite der beiden roten Felder = 0,5, des weißen Feldes =0,4, des goldenen Randes = 0,1.

Die Breite des Wappens selbst ist samt Rand = 1,5, seine Länge : 1,75, die Breite der Krone samt Perlen = 2, ihre Höhe (ohne Kreuz) = 1. Die Krone sitzt dicht auf dem Wappen, dessen äußerer oberer Rand in einer Linie mit dem oberen Rand des waagrechten Kreuzbalkens liegt, während der untere Rand des weißen Wappenfeldes in einer Linie mit dem unteren Rand des Kreuzbalkens Iiegt.

Das Clubemblem zeigt einen silbernen, aufrechten, unklaren Anker, umfasst von zwei goldenen Lorbeerzweigen und überhöht von einer goldenen, rotgefütterten Spangenkrone. Die Stiele der Lorbeerzweige kreuzen sich unter dem Anker und sind an dieser Stelle mit einem roten Band bedeckt, das die Buchstaben "UYC" in Silber trägt. Das Clubemblem wird nur von den aktiven (ausübenden, ordentlichen) Mitgliedern getragen, und zwar:

  • a) auf den Kappen in Stickerei
  • b) auf den schwarzen und goldenen Knöpfen der Clubkleidung in erhabener Prägung

§ 5 Ehrenzeichen

Personen, die 25 Jahre in ununterbrochener Folge ausübendes (aktive, ordentliches) Mitgleid von irgendeinem Mitgleidsverein waren, erhalten das Recht, als ehrendes Abzeichen eine goldene Umrandung des Clubemblems und den in Email nachgebildeten Clubstander, umrahmt voneinem goldenen Loorberkranz, zu tragen.

Nach 40jähriger Mitgliedschaft wird der goldene Loorberkrnaz des Lcubstander mit Saphiren, nach 50jähriger Mitgliedschaft mit Diamanten gescmückt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

Die MV haben das Recht, je zwei aktive (ordentliche, ausübende) Mitglieder als Delegierte mit je einer Stimme in den Vorstand des UYC-TV zu entsenden. Diese Delegierten üben das Stimmrecht für ihren Verein in allen Sitzungen des Verbandes und im Seglertag aus. Ferner haben alle Mitglieder der MV das Recht, am Seglertag ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die MV haben den vom Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Delegierten bleiben solange Mitglieder des Vorstandes, bis sie seitens ihres Clubs abberufen werden.

§ 7 Organe des UYC-TV

  1. Der Vorstand.
  2. Der Seglertag.
  3. Die Kassenprüfer.
  4. Das Schiedsgericht.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und den Delegierten der MV. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und gegebenenfalls einem Ehrenpräsidenten. Der Präsident des TV ist der entweder der jeweilige Vorsitzende eines MV oder ein vom Vorstand eines MV betimmtes aktives, ordentliches Mitglied und zwar in der Reihenfolge der Gründungsjahre. Der Vizepräsident ist der jeweils scheidende Präsident. Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte die Funktionäre. und zwar Schriftführer und Kassier. Der Vorstand wird nach außen durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten. Schriftstücke, die den UYC-TV verpflichten, müssen vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten sowie vom Schriftführer gezeichnet werden.

Die Funktionsperiode des Vorstandes währt drei Jahre, jeweils vom 1. Januar des ersten bis zum 31. Dezember des dritten Funktionsjahres.

Aufgaben des Vorstandes:

  • a) Erledigung der laufenden Geschäfte und Vollziehung der Beschlüsse der Seglertage;
  • b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • c) Vorbereitung, Einberufung und Festlegung der Tagesordnung der Seglertage;
  • d) Wahl des Schriftführers und Kassiers;
  • e) Beschließung einer Geschäftsordnung im Rahmen dieser Satzungen;
  • f) Aufnahme neuer MV;
  • g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen;
  • h) Auflösung des Verbandes.

Die Abstimmung erfolgt über die Punkte a bis e mit einfacher Stimmenmehrheit, für die Punkte f bis h mit Vier-Fünftel-Mehrheit. Bei Abstimmung über die Punkte f bis h müssen mindestens zwei Drittel der MV anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung von der Sitzung verständigt wurden und mindestens die Hälfte der MV vertreten ist, wobei jeder Delegierte außer seiner eigenen Stimme nur noch eine weitere vertreten darf.

§ 9 Der Seglertag

muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden (mindestens 14 Tage vorher). Dem Seglertag obliegt die Ehrung von Mitgliedern der MV für langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste; gegebenenfalls Wahl eines Ehrenpräsidenten; Wahl zweier Kassenprüfer aus den Mitgliederkreisen der MV, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Funktionsdauer jeweils eines Jahres. Der Seglertag ist beschlussfähig, wenn mindestens der beschlussfähige Vorstand anwesend ist. und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Verhältnis des UYC-TV zu seinen MV entscheidet inappellabel ein Schiedsgericht, in das der Vorstand des UYC-TV einen Schiedsrichter sowie die betroffenen MV einen weiteren entsenden. Die beiden Schiedsrichter wählen einen dritten als Obmann. der nicht einer der betroffenen Parteien angehört. Alle Schiedsrichter müssen MV angehören.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien; es bestimmt sein Verfahren selbst.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vorstandes kann -- unbeschadet einer Auflösung durch die Vereinsbehörde oder duch gesetzliche Vorschriften -- nur durch einen Seglertag auf Zweidrittel-Mehrheit aller anwesenden und vertretenen MV beschlossen werden.

Durch die Auflösung des UYC-TV bleibt der Bestand der MV unberührt.

Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen hat segelsportlichen Einrichtunge zuzufallen.

Die Statuten des UYC-Traditionsverbandes (Quelle: Festschrift 100 Jahre UYC)

Die Statuten des UYC-Traditionsverbandes (Quelle: Festschrift 100 Jahre UYC)

§1 Name und Sitz der Verbandes

Der Verband führt den Namen ..Union Yacht Club - Traditionsverband" UYC-TV) und hat seinen Sitz in Wien.

§2 Zweck  des Verbandes

Zweck  des Verbandes ist die Förderung der segelsportlichen Bestrebungen :der Mitgliedsvereine (MV) sowie die Pflege der Tradition und die Hochhaltung der Namens und der Flagge.

Der Zweck des UYC-TV soll erreicht werden durch:

  • gemeinsame Veranstaltungen gesellschaftlicher Art wie z. B. einem jährlichen UYC-Ball
  • die Ehrung von Mitgliedern, die irgendwelchen der zusammengefassten Clubs in einer geschlossenen Zeitfolge angehörten
  • die gemeinsame Herausgabe von Festschriften und dergleichen
  • dieSchaffung einer einheitlichen Clubkleidung
  • Herausgabe von Mitgliederlisten und Erfolgslisten von Mitgliedern und Yachten
  • Schaffung eines gemeinsamen Archivs und dergleichen

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des UYC-TV sind derzeit in der Reihenfolge ihrer Gründung:

  • UYC Stammverein (21.4.1886)
  • UYC Wörthersee (14.6.1886)
  • UYC Attersee (10.7.1886)
  • UYC Traunsee (15.8.1888)
  • UYC Wolfgangsee (11.4.1901)
  • UYC Mondsee (20.5.1908)
  • UYC Mattsee (18.3.1925)
  • UYC Neusiedlersee (17.1.1927)
  • UYC Neufeldersee ( 16.9.1950)

In anderen österreichischen Revieren kann je ein Segelklub über Ansuchen aufgenommen werden und führt dann den Namen „UYC …“

§ 4 Flagge, Stander und Abzeichen

Der Verband führt die gleiche Flagge und hat das gleiche Emblem wie seine Mitgliedsvereine (MV). Stander und Flagge zeigen im weißen Feld ein blaues Kreuz. Auf dem Durchkreuzungspunkt der Balken liegt ein von einem weißen Querbalken durchzogener Schild, überhöht von einer Spangenkrone.

Der Juniorenstander zeigt nur das blaue Kreuz (ohne Wappen). Nimmt man die Breite der Kreuzbalken = 1 an, dann ist die Höhe der Flagge und des Standers = 6, die Länge der Flagge = 9, die Länge des Standers = 10, die Entfernung des senkrechten Kreuzbalkens vom Liek bei der Flagge = 3, bei den Standern des Präsidenten des TV und den Vorsitzenden der MV : 2,5, und bei den andern der Mitglieder und Junioren = 2.

Im Präsidentenstander ist der Ausschnitt rechtwinkelig. Bei den Vorsitzenstandern ist der Abstand der Spitzen voneinander = 3 und der Ausschnitt durch gerade Verbindungslinien der oberen Spitze mit dem unteren Ende des Lieks und umgekehrt begrenzt.

Im Wappen ist die Breite der beiden roten Felder = 0,5, des weißen Feldes =0,4, des goldenen Randes = 0,1.

Die Breite des Wappens selbst ist samt Rand = 1,5, seine Länge : 1,75, die Breite der Krone samt Perlen = 2, ihre Höhe (ohne Kreuz) = 1. Die Krone sitzt dicht auf dem Wappen, dessen äußerer oberer Rand in einer Linie mit dem oberen Rand des waagrechten Kreuzbalkens liegt, während der untere Rand des weißen Wappenfeldes in einer Linie mit dem unteren Rand des Kreuzbalkens Iiegt.

Das Clubemblem zeigt einen silbernen, aufrechten, unklaren Anker, umfasst von zwei goldenen Lorbeerzweigen und überhöht von einer goldenen, rotgefütterten Spangenkrone. Die Stiele der Lorbeerzweige kreuzen sich unter dem Anker und sind an dieser Stelle mit einem roten Band bedeckt, das die Buchstaben "UYC" in Silber trägt. Das Clubemblem wird nur von den aktiven (ausübenden, ordentlichen) Mitgliedern getragen, und zwar:

  • a) auf den Kappen in Stickerei
  • b) auf den schwarzen und goldenen Knöpfen der Clubkleidung in erhabener Prägung

§ 5 Ehrenzeichen

Personen, die 25 Jahre in ununterbrochener Folge ausübendes (aktive, ordentliches) Mitgleid von irgendeinem Mitgleidsverein waren, erhalten das Recht, als ehrendes Abzeichen eine goldene Umrandung des Clubemblems und den in Email nachgebildeten Clubstander, umrahmt voneinem goldenen Loorberkranz, zu tragen.

Nach 40jähriger Mitgliedschaft wird der goldene Loorberkrnaz des Clubstander mit Saphiren, nach 50jähriger Mitgliedschaft mit Diamanten gescmückt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

Die MV haben das Recht, je zwei aktive (ordentliche, ausübende) Mitglieder als Delegierte mit je einer Stimme in den Vorstand des UYC-TV zu entsenden. Diese Delegierten üben das Stimmrecht für ihren Verein in allen Sitzungen des Verbandes und im Seglertag aus. Ferner haben alle Mitglieder der MV das Recht, am Seglertag ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die MV haben den vom Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Delegierten bleiben solange Mitglieder des Vorstandes, bis sie seitens ihres Clubs abberufen werden.

§ 7 Organe des UYC-TV

  1. Der Vorstand.
  2. Der Seglertag.
  3. Die Kassenprüfer.
  4. Das Schiedsgericht.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und den Delegierten der MV. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und gegebenenfalls einem Ehrenpräsidenten. Der Präsident des TV ist der jeweilige Vorsitzende eines MV, und zwar in der Reihenfolge der Gründungsjahre. Der Vizepräsident ist der jeweils scheidende Präsident. Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte die Funktionäre. und zwar Schriftführer und Kassier. Der Vorstand wird nach außen durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten. Schriftstücke, die den UYC-TV verpflichten, müssen vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten sowie vom Schriftführer gezeichnet werden.

Aufgaben des Vorstandes:

  • a) Erledigung der laufenden Geschäfte und Vollziehung der Beschlüsse der Seglertage;
  • b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • c) Vorbereitung, Einberufung und Festlegung der Tagesordnung der Seglertage;
  • d) Wahl des Schriftführers und Kassiers;
  • e) Beschließung einer Geschäftsordnung im Rahmen dieser Satzungen;
  • f) Aufnahme neuer MV;
  • g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen;
  • h) Auflösung des Verbandes.

Die Abstimmung erfolgt über die Punkte a bis e mit einfacher Stimmenmehrheit, für die Punkte f bis h mit Vier-Fünftel-Mehrheit. Bei Abstimmung über die Punkte f bis h müssen mindestens zwei Drittel der MV anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung von der Sitzung verständigt wurden und mindestens die Hälfte der MV vertreten ist, wobei jeder Delegierte außer seiner eigenen Stimme nur noch eine weitere vertreten darf.

§ 9 Der Seglertag

muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden (mindestens 14 Tage vorher). Dem Seglertag obliegt die Ehrung von Mitgliedern der MV für langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste; gegebenenfalls Wahl eines Ehrenpräsidenten; Wahl zweier Kassenprüfer aus den Mitgliederkreisen der MV, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Funktionsdauer jeweils eines Jahres. Der Seglertag ist beschlussfähig, wenn mindestens der beschlussfähige Vorstand anwesend ist. und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Verhältnis des UYC-TV zu seinen MV entscheidet inappellabel ein Schiedsgericht, in das der Vorstand des UYC-TV einen Schiedsrichter sowie die betroffenen MV einen weiteren entsenden. Die beiden Schiedsrichter wählen einen dritten als Obmann. der nicht einer der betroffenen Parteien angehört. Alle Schiedsrichter müssen MV angehören.

§11 Auflösung

Im Fall einer freiwilligen Auflösung beschließt der Vorstand die Verwertung des Verbandsvermögens und seine Aufteilung auf die MV. Durch die Auflösung des UYC-TV bleibt der Bestand der MV unberührt.